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DHB - Sport • Nr. 120 vom 30.4.2015

Beschlüsse des Spielordnungsausschusses

Zusammenfassung der inhaltlichen Änderungen der SPO DHB zum 1. August 2015

Der Spielordnungsausschuss des DHB hat auf seiner Sitzung am 21./22. März 2015 in Köln und nachfolgend im schriftlichen Verfahren verschiedene Beschlüsse zur Änderung der SPO DHB gefasst. Nachdem das Präsidium diese Beschlüsse gemäß § 29 Abs. 5 DHB-Satzung bestätigt hat, treten diese – soweit nachfolgend nicht anders erläutert – zum 1. August 2015 in Kraft. Im Folgenden werden die wesentlichen inhaltlichen Änderungen beschrieben:

 

1) Abschaffung der Verlängerung und Einführung des Shoot-out-Wettbewerbs anstelle des 7-m-Schießens (§ 24)
Bereits seit einigen Jahren werden auf internationaler Ebene Entscheidungsspiele, die nach der regulären Spielzeit unentschieden stehen, ohne Verlängerung durch einen sofortigen Shoot-out-Wettbewerb entschieden. Nachdem sich diese Praxis inzwischen international etabliert hat, soll sie nun auch für den Bereich des DHB übernommen werden, zumal die BLVV die Einführung des Shoot-out-Wettbewerbs für die Bundesliga beantragt hatte und die FIH grundsätzlich die Übernahme ihrer Regeln und Bestimmungen auch für den nationalen Bereich erwartet. Künftig werden alle Entscheidungsspiele auf allen Ebenen (Deutsche Meisterschaften Erwachsene und Jugend einschließlich aller Qualifikationsspiele, Verbandswettbewerbe im Jugendbereich, Relegationsspiele in den Verbänden etc.) in Feld und Halle durch einen unmittelbar im Anschluss an das Spiel erfolgenden Shoot-out-Wettbewerb entschieden. Die neu geschaffenen Regelungen über die Durchführung eines Shoot-out-Wettbewerbs lehnen sich an die internationalen Vorgaben an. Während die Neuregelung im Jugendbereich – auf Wunsch des Jugendausschusses – zum 1. November 2015 in Kraft tritt, gilt sie im Erwachsenenbereich grundsätzlich ab 1. August 2015 sowie darüber hinaus bereits für die Deutsche Meisterschaft der Damen und Herren am 4./5. Juli 2015 in Hamburg.

 

2) Einheitliche Schiedsrichterlizenzen (§ 10 Abs. 4)
Anders als in vielen anderen Fachverbänden bestimmt bislang jeder Landeshockeyverband selbständig, welche Schiedsrichterlizenzen es gibt und welche Leistungen für den Erwerb der jeweiligen Lizenz erbracht werden müssen. Folge ist, dass die Lizenzen in den einzelnen Verbänden nicht miteinander vergleichbar sind und es wiederholt Streit um die Anerkennung fremder Lizenzen bei Wohnortwechsel eines Schiedsrichters gegeben hat. Künftig ist der SRA DHB nach dem neu eingefügten § 10 Abs. 4 berechtigt, einheitliche und für die Landesverbände verbindliche Anforderungen an die Lizenzierung von Schiedsrichtern festzulegen.

 

3) Kriterien für einen Härtefall (§ 21 Abs. 7 und Erläuterung zu § 21 Abs. 7)
Das Bundesschiedsgericht hat im vergangenen Jahr einem Härtefallantrag stattgegeben, obwohl der antragstellende Verein zum Zeitpunkt des Urteils nur noch zwei Spiele auszutragen hatte. Außerdem hatte das Schiedsgericht es für irrelevant erachtet, dass der Verein den Härtefallantrag erst Monate nach der Rückkehr des betreffenden Spielers aus dem Ausland gestellt hat. Diese Entscheidung wird nach Ansicht des SOA dem Ausnahmecharakter der Härtefallentscheidung nicht gerecht.
Künftig wird in § 21 Abs. 7 Buchst. a festgelegt, dass ein Härtefallantrag nur Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller zeitnah („unverzüglich“) nach Eintritt der Härte reagiert. Im Übrigen wird deutlicher herausgestellt, dass das Verpassen einzelner Spiele keine persönliche Härte bedeutet und dass eine „Hockeypause“ von 60 Tagen bei Verpassen eines Wechsel-Stichtags grundsätzlich zumutbar ist.

 

4) Automatische Spielsperre nach roten Karten (§ 23 Abs. 3 und 8)
Bislang wird ein Spieler, der eine rote Karte sieht, auch dann automatisch für zwei Spiele gesperrt, wenn – etwa aufgrund der Stellungnahme der Schiedsrichter oder aufgrund eindeutiger Videobilder – feststeht, dass die rote Karte nicht gerechtfertigt war. Auch künftig wird grundsätzlich an einer automatisch eintretenden Spielsperre von zwei Meisterschaftsspielen festgehalten, weil der Zuständige Ausschuss (ZA) oftmals faktisch (Doppelwochenenden, verspäteter Eingang des Spielberichtsbogens, ehrenamtliche Tätigkeit, notwendige Gewährung rechtlichen Gehörs aller Beteiligter etc.) nicht in der Lage ist, innerhalb weniger Tage eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, gleichzeitig aber eine rote Karte, die in aller Regel nur bei grob unsportlichem Verhalten gezeigt wird, eine zeitnahe Sanktion in Form einer sofortigen Spielsperre erfordert. Steht allerdings eindeutig fest, dass der roten Karte ein offensichtlicher Irrtum der Schiedsrichter zugrunde liegt (Beispiel: rote Karte gegen den falschen Spieler, kein erkennbares Vergehen), kann der ZA künftig die Sperre, auch ohne Antrag eines Vereins, auf ein Spiel herabsetzen. Auch ist der ZA nicht verpflichtet, bei einem Antrag des betroffenen Vereins eine Entscheidung zu treffen. Insbesondere soll ein Verein vor den Schiedsgerichten nicht auf Herabsetzung der Sperre klagen können. Verhängt der ZA dagegen eine über die automatische Sperre von zwei Meisterschaftsspielen hinausgehende Sperre, kann diese über zwei Spiele hinausgehende Sperre allerdings auch künftig von den Schiedsgerichten überprüft werden.
Dagegen entfällt die bislang vorgesehene, aber kaum praxisrelevante automatische Sperre für Meisterschaftsspiele nach einer roten Karte in einem Länderspiel. Grundsätzlich wird eine wettbewerbsbezogene Sperre für ausreichend erachtet. Allerdings hat das Präsidium des DHB oder ein von ihm beauftragter Ausschuss (wie etwa der ZA) oder ein von ihm beauftragtes Organ nach der Neuregelung des § 23 Abs. 8 Satz 2 künftig die Möglichkeit, bei sonstigen besonders groben Verstößen gegen die Formen sportlichen Verhaltens, also auch nach Vorfällen in Länderspielen oder in internationalen Clubwettbewerben, Spielsperren und Maßnahmen gemäß § 13 SGO zu verhängen.

 

5) Nachträgliche Spielsperre wegen nicht von den Schiedsrichtern beobachteten besonders groben Verstößen gegen die Formen sportlichen Verhaltens (§ 23 Abs. 6)
Bislang ist nicht eindeutig geregelt, welche Befugnisse der ZA hat, wenn es während eines Spiels zu besonders groben Verstößen gegen die Formen sportlichen Verhaltens kommt, dieses aber durch die Schiedsrichter nicht wahrgenommen worden ist. Künftig hat der ZA nach der Neuregelung des § 23 Abs. 6 die Möglichkeit, eine Spielsperre auch wegen von den Schiedsrichtern nicht wahrgenommenen besonders groben Verstößen gegen die Formen sportlichen Verhaltens zu verhängen. Diese Befugnis soll sich auf absolute Ausnahmefälle beschränken; dies bedeutet, dass eine nachträgliche Sperre regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn erstens der Sachverhalt eindeutig geklärt ist (etwa durch unmissverständliche Videosequenzen), zweitens die Schiedsrichter den Vorfall im Spiel nicht wahrgenommen und bewertet haben und es drittens sich um ein Vergehen eines solchen Ausmaßes handelt, das – wenn die Schiedsrichter den Vorfall wahrgenommen hätten – im Spiel mit einer roten Karte geahndet worden wäre und nachträglich zu weiteren Maßnahmen des ZA geführt hätte. Denkbar ist dies insbesondere bei schwerwiegenden Tätlichkeiten gegenüber einem Gegenspieler.

 

6) Verpflichtender Liveticker in den Bundesligen (§ 31 Abs. 8)
Künftig werden die Heimvereine durch die Neuregelung des § 31 Abs. 8 verpflichtet, während eines Meisterschaftsspiels der Bundesligen fortlaufend den vom Sportausschuss festgelegten Liveticker (insbesondere Eingabe des aktuellen Spielstands und der Torschützen) zu bedienen. Damit geht der SOA insoweit über den Antrag der BLVV hinaus, als diese Pflicht auch für die 2. Bundesliga und die Halle gilt. Mit dieser Pflicht soll aber zunächst keine Sanktion verbunden werden und auf die freiwillige Beachtung dieser auch im Eigeninteresse der Bundesligavereine liegenden Pflicht gesetzt werden. Nach Ablauf der Feldsaison 2015/2016 soll überprüft werden, inwieweit die Einführung einer Geldstrafe in § 50 für den Fall eines Verstoßes tatsächlich notwendig ist.


Die aktualisierte SPO DHB samt Anlagen wird in Kürze auf www.hockey.de als Download verfügbar sein; die Textänderungen werden in dieser Fassung gelb markiert.

Christian Deckenbrock
(Vorsitzender SOA)
 

 


 DHB - Sport • Mitteilungen 2015
» Nr. 131 09.12.2015 Staffelleiter Bundesliga Halle 2015/2016
» Nr. 130 22.10.2015 Sitzung des Spielordnungsausschusses am 16./17. April 2016
» Nr. 129 20.10.2015 Erklärung zum Stichtag 1. November 2015
» Nr. 128 07.09.2015 Bestimmungen zur Nutzung der BL-Ticker bei Bundesligaspielen
» Nr. 127 23.07.2015 Härtefallausschuss (HA) des DHB
» Nr. 126 23.07.2015 Besetzung Sportausschuss und Zuständiger Ausschuss im Spieljahr 2015/2016
» Nr. 125 10.07.2015 SPO DHB in gedruckter Form
» Nr. 124 14.06.2015 Sperren von Spielern und Betreuern
» Nr. 123 29.05.2015 Informationen rund um den Stammspieler
» Nr. 122 07.05.2015 Änderungen der SPO DHB zum 1.8.2015
» Nr. 121 07.05.2015 Rahmentermine für die Feldhockeysaison der 2. Bundesligen 2015/2016
» Nr. 120 30.04.2015 Beschlüsse des Spielordnungsausschusses
» Nr. 119 17.04.2015 Rahmentermine für die Hallenhockeysaison der 2. Bundesliga Herren 2015/2016
» Nr. 118 02.04.2015 Rahmentermine für die Hallenhockeysaison der 1. Bundesliga Herren und der Bundesliga Damen 2015
» Nr. 117 14.03.2015 Ausscheiden der 1.Herren des Rheydter SV
» Nr. 116 11.03.2015 Rahmentermine für die Feldhockeysaison der 1. Bundesligen 2015/2016
» Nr. 115 18.02.2015 Sitzung des Spielordnungsausschusses am 21./22. März 2015
» Nr. 114 26.01.2015 Endrunde der Deutschen Hallenhockey-Meisterschaften der Damen und Herren 2015
 
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